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Sehr häufig zahlen Paare in der privaten Haftpflichtversicherung nach einer Heirat zu viel, denn sie vergessen, dass der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in der privaten Haftpflichtversicherung automatisch mitversichert ist. Der Haftpflichtversicherer sollte über die Hochzeit informiert werden. Auf diese Weise kann der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin mit in den Vertrag aufgenommen werden. Für den Einschluss in den Versicherungsvertrag ist jedoch keine Heirat oder ein Trauschein notwendig.
Auch bei nicht ehelichen Partnerschaften in einem Haushalt, ist nur ein Vertrag nötig. Handelt es sich um eine gleichgeschlechtliche, eheähnliche Beziehung, ist die Regelung auf die gleiche Weise anzuwenden. Voraussetzung für die Mitversicherung in allen Fällen ist, dass der Familien- und nicht der Single-Tarif gewählt wurde. Ist der Single-Tarif Bestandteil des Vertrags, kann dieser meist sehr unkompliziert in einen Familien-Tarif umgewandelt werden. Bestehen zwei Verträge kann nach der Hochzeit oder dem Zusammenzug der „jüngere“ Vertrag mit entsprechender Frist gekündigt werden.
Ebenso mitversichert sind grundsätzlich auch Kinder von der Geburt bis zur Volljährigkeit. Bei Kindern ist allerdings zu beachten, dass diesen bis zum siebten Lebensjahr eine Schuldunfähigkeit unterstellt wird. In diesen Fällen ist die Aufsichtspflicht der Eltern gefordert. Sehr häufig wird den Eltern, im Falle eines Schadens, eine Verletzung der Aufsichtspflicht unterstellt und die Regulierung verweigert. So gut wie alle Versicherer bieten aber eine Deckungserweiterung für dieses Risiko an.