Private-Haftpflicht - Begriffe:  Haftungsrisiko


Haftungsrisiko


Für alle Bürger ist der §823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von Belang. Aus diesem Paragraphen resultiert ein Haftungsrisiko für jeden Bürger. Im Falle einer verschuldeten Schädigung eines Dritten, kann der Schadenverursacher auf Schadenersatz verklagt werden. Dies umfasst sowohl Personen- als auch Sachschäden. Hat der Schadenverursacher keine Haftpflichtversicherung, so muss er die Entschädigung aus seinem Privatvermögen aufbringen. Ebenso
ist ein Versicherer selbst einem, wenn auch meist begrenztem, Haftungsrisiko ausgesetzt.

Das Haftungsrisiko bei einer Haftpflichtversicherung ist auf die vereinbarte Deckungssumme beschränkt. Im Falle eines rechtmäßigen Schadens, ist der Versicherer verpflichtet bis zu den Deckungssumme zu regulieren.

Das Haftungsrisiko ist aber auch in kleineren Dimensionen vorhanden. So unterliegen bestimmte Berufsgruppen einem Haftungsrisiko aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Das Haftungsrisiko von Notaren ist beispielsweise bei der Gestaltung von Grundstückskaufverträgen vorhanden. Im Falle eines Fehlers, kann der Notar auf Schadenersatz verklagt werden. Ähnliches gilt auch für Architekten oder Ärzte. In den meisten Fällen kann dieses Haftungsrisiko durch eine Versicherung abgedeckt werden.