informieren - vergleichen - sparen
Produkte
Begriffe A-Z
A
AutofahrerB
BauherrenhaftpflichtD
DeckungserweiterungE
Erweiterte DeckungF
FahrlässigkeitG
GrundvorsorgeH
Haftpflicht-SchadenL
LeistungsspektrumM
MeldefristN
NutzungsausfallP
PersonenschädenR
RegulierungS
SachschädenU
UrlaubV
VerdienstausfallW
Winterdienst im Mietvertrag
In der privaten Haftpflichtversicherung gibt es keine unversicherten „Leerlaufzeiten“ zwischen dem Vertragsabschluss und dem Versicherungsfall. Die sogenannte Wartezeit, wie man sie beispielsweise in der privaten Krankenversicherung oder in der Rechtsschutzversicherung kennt, ist auf die private Haftpflichtversicherung nicht anzuwenden.
Die Wartezeit macht in der Krankenversicherung Sinn, weil man auf diese Weise verhindern will, dass sich Menschen erst versichern, wenn sie schon krank sind. In der Rechtsschutzversicherung werden durch die Wartezeit bereits laufende oder akute Verfahren ausgeklammert.
Die Wartezeiten spielen für die private Haftpflichtversicherung keine Rolle. Dort beginnt der Versicherungsschutz mit dem in der Police angegebenen Versicherungsbeginn. Der früheste Termin für den Vertragsabschluss ist der Vertragseingang bei der Versicherung. Der materielle Versicherungsbeginn und der formelle Versicherungsbeginn fallen somit auf das gleiche Datum. Schäden, die vor diesem vertraglich festgelegten Versicherungsbeginn entstehen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz und werden nicht reguliert.
Natürlich könnte auch in der privaten Haftpflichtversicherung ein vorher entstandener Versicherungsfall erst nach dem Vertragsabschluss gemeldet werden, aber dabei handelt es sich um Versicherungsbetrug und stellt somit keine legitime Möglichkeit dar.