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Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die durch den Versicherungsnehmer als Fußgänger verursacht werden. Zu beachten ist, dass der Schaden nicht aus einem vorsätzlichen Handeln des Fußgängers entstanden sein darf. Schäden, die durch fahrlässiges oder grob fährlässiges Handeln des Fußgängers entstanden sind, fallen unter den Versicherungsschutz. So kommt die private Haftpflichtversicherung des Fußgängers beispielsweise für den entstandenen Schaden auf, wenn ein Autofahrer durch das Verschulden eines Fußgängers ausweichen muss und dabei sich selber oder einen Dritten verletzt oder ein Sachschaden entsteht.
Schäden die durch den Fußgänger unter Alkoholeinfluss verursacht werden, bedürfen der genaueren Erörterung des Schadenhergangs sowie der Höhe des Alkoholeinflusses (Promillezahl) und werden von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich gehandhabt. Teilweise kann es in solchen Fällen zu Regressforderungen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer kommen.