Private-Haftpflicht - Begriffe:  Freundschaftsdienst


Freundschaftsdienst


Unzählige Male im Jahr kommt es zu einem Freundschaftdienst, sei es bei einem Umzug, einer Reparatur oder ähnlichem. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Schaden, stellt sich die Frage, wer für diesen haften muss. Gemäß BGB kann derjenige, der einen Freundschaftsdienst leistet, nicht für einen Schaden haftbar gemacht werden. Hierdurch soll der „Helfende“ geschützt werden.

Ein Freundschaftsdienst oder eine Gefälligkeitshandlung ist regelmäßig auch nicht in die private Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Häufig landen solche Sachverhalte vor Gericht, um zu klären, wer die Kosten des Schadens zu tragen hat.

Wer häufig einen Freundschaftsdienst in Anspruch nimmt, kann diesen als Zusatz in seiner privaten Haftpflichtversicherung mitversichern lassen. In einem solchen Fall gestaltet sich der Sachverhalt in der Regel unkompliziert.