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Wie beim Fußgänger kommt die private Haftpflichtversicherung auch für Schäden auf, die durch den Versicherungsnehmer als Fahrradfahrer verursacht worden sind. Zu beachten ist auch hier, dass der Schaden nicht vorsätzlich durch den Fahrradfahrer herbeigeführt worden sein darf. Alle Schäden, die aus grob fahrlässigem oder fahrlässigem Handeln des Fahrradfahrers entstanden sind, fallen unter den Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung.
Der Fahrradfahrer muss besonders auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer achten, genießt aber beispielsweise gegenüber dem Autofahrer besonderen Schutz. Verursacht der Fahrradfahrer einen Unfall unter Alkoholeinfluss, wird dies je nach Versicherer unterschiedlich behandelt. Insbesondere der Grad der Alkoholisierung des Fahrradfahrers und der Tathergang spielen dabei eine entscheidenen Rolle. In einigen Fällen fordert der Versicherer die an den Geschädigten gezahlten Leistungen von seinem Versicherungsnehmer zurück.