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Der Begriff Beitragssatz wird im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung genutzt. Der Beitragssatz für die gesetzliche Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung wird jeweils zur Hälfte durch den Arbeitsgeber und den Arbeitnehmer übernommen.
Bei privaten Haftpflichtversicherungen wird der Beitragssatz als Versicherungsbeitrag oder Versicherungsprämie bezeichnet. Der Versicherer erhält als Gegenleistung für die Übernahme des vertraglich festgelegten Risikos vom Versicherungsnehmer den Versicherungsbeitrag. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach Art und Höhe des zu übernehmenden Risikos. So ist beispielsweise der Single-Tarif in der privaten Haftpflichtversicherung günstiger als der Familientarif.
Eine Erhöhung der Deckungssummen oder der Einschluss von besonderen Risiken, wie Schlüsselverlust oder Forderungsausfalldeckung, zieht einen höheren Beitragssatz nach sich. Auch die Zahlweise kann sich positiv oder negativ auf den zu zahlen Beitrag auswirken. In den meisten Fällen ist die jährliche Zahlweise die günstigste. Formal gesehen, kommt erst mit Zahlung des Erstbeitrags der Vertrag zustande. Zahlt der Versicherungsnehmer diesen nicht fristgerecht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Wird ein Folgebeitrag nicht fristgerecht gezahlt, kann der Versicherer nach erfolgloser Mahnung den Vertrag kündigen.