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Nichtveranlagungsbescheinigung

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Urkunde, die vom jeweiligen Finanzamt ausgestellt werden kann. Wenn die beantragende Person voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wird, zum Beispiel durch nur geringe Einkünfte, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Der gesetzlich festgelegte Steuerfreibetrag lag im abgelaufenen Steuerjahr 2008 bei 7664 Euro.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Nichtveranlagungsbescheinigung sind in §44a Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 des Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt.
Sinnvoll ist die Bescheinigung, wenn Kapitaleinkünfte den so genannten Sparer-Pauschbetrag (bis 2009 Sparer- freibetrag) übersteigen. Durch die Vorlage der Nichtveranlagungsbescheinigung wird vom Kreditinstitut kein Zinsabschlag (Abgeltungssteuer) an das Finanzamt abgeführt. Für die Nichtveranlagungsbescheinigung gelten andere Obergrenzen, als für den Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte. Mit dem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge können lediglich 801 Euro im Jahr steuerfrei vereinnahmt werden.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ermöglicht es auch Finanzerträge über dieser Grenze zu vereinnahmen, wenn gleichzeitig der jährliche Verdienst unter dem Steuerfreibetrag liegt.
Die Grenze für die Nichtveranlagungsbescheinigung liegt momentan bei 8465 Euro. Liegen die Erträge aus Dividenden, Aktienverkäufen oder Zinsgutschriften über dieser Grenze, muss eine Steuererklärung eingereicht werden und der Betrag nachträglich versteuert werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird nur für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Der Inhaber verpflichtet sich Änderungen, bezüglich seiner wirtschaftlichen Lage, unverzüglich an das Finanzamt zu melden.

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