Kreditkarten - Begriffe:  Kartenmissbrauch


Kartenmissbrauch


Wenn der Verlust der Kreditkarte festgestellt wird, muss schnell gehandelt werden. Um sich gegen einem Kartenmissbrauch zu schützen, muss in kürzester Zeit die Kartengesellschaft über den Verlust der Kreditkarte informiert werden. Sobald der Kartenherausgeber darüber unterrichtet ist, haftet der Inhaber der Kreditkarte nicht mehr komplett für eventuelle Schädigungen, die durch einen Kartenmissbrauch entstehen können. In den meisten Fällen beschränkt sich der Selbstbehalt auf 50 Euro.

Allerdings ist eine beschränkte Haftung nur gegeben, wenn der Karteninhaber mit seiner Karte nicht fahrlässig umgegangen ist. Wer beispielsweise den PIN zusammen mit seiner Kreditkarte aufbewahrt handelt fahrlässig und haftet bei Schädigungen durch einen Kartenmissbrauch selbst.

Ein Kartenmissbrauch kann jedoch auch auf anderem Wege geschehen. Loggt sich ein Hacker in ein Computersystem ein, um sich damit unerlaubten Zugriff auf Zahlungsvorgänge zu verschaffen, so muss der Karteninhaber keine Haftung übernehmen. Wichtig ist, dass der Verbraucher, sobald er nicht einordbare Abbuchungen auf seinem Konto feststellt, das Karteninstitut umgehend darüber informiert. Wird der Missbrauch erst nach einiger Zeit gemeldet, bekommt der Inhaber der Kreditkarte nur einen Teil des finanziellen Schadens zurückerstattet.

Auch das Sammeln aller Zahlungsbelege zählt zu den Vorsichtsmaßnahmen beim Kartenmissbrauch. Nur wer später Belege vorweisen kann und nicht grob fahrlässig gehandelt hat, kann mit einer Rückerstattung des gestohlenen Geldes abzüglich des Selbstbehaltes rechnen.