KFZ-Versicherung - Begriffe:  Kontrahierungszwang


Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang, auch Annahmezwang genannt, verpflichtet die KFZ-Versicherung den Antragsteller in die Versicherung aufzunehmen, auch wenn dieser, z.B. aufgrund des Alters  von Seiten der Versicherung einer Risikogruppe zugeordnet wird. Der Kontrahierungszwang soll gewährleisten, dass insbesondere bei Pflichtversicherungen dem Versicherungsnehmern keine Schwierigkeiten entstehen einer Versicherung beizutreten, wie es ihnen zum Beispiel im Rahmen der KFZ-Haftpflicht-Versicherung gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Anträge des Versicherungsnehmers müssen grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Deckungssumme von der KFZ-Versicherung übernommen werden und gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Antrags dieser durch die Versicherung in schriftlicher Form abgelehnt wird. Mögliche Ablehnungsgründe, welche der Versicherung trotz des Kontrahierungszwangs zustehen, sind: 

- örtliche Beschränkung (der Versicherer versichert nur regional)
-der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung versichert und ihm wurde wegen Nichtzahlung gekündigt
-der Vertag wurde aufgrund arglistiger Täuschung gekündigt
-wenn mögliche Tarifzuschläge abgelehnt werden.