KFZ-Steuer - Begriffe:  Oldtimer


Oldtimer


Ein Oldtimer unterliegt hinsichtlich der KFZ-Steuer einer besonderen Regelung. Sie werden genauso wie alle anderen roten Kennzeichen pauschal besteuert. So beträgt die jährliche Kfz-Steuer für Krafträder 46,02 Euro und für alle anderen Oldtimer 191,73 Euro. Laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung § 2 Nr. 22 gilt ein Fahrzeug als Oldtimer, wenn die erste Zulassung schon mindestens 30 Jahre zurückliegt, der Originalzustand zum größten Teil gegeben ist, sich das Fahrzeug in einem gut erhaltenen Zustand befindet sowie zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Die Einstufung als amtlicher Oldtimer muss mittels Gutachten bestätigt werden. Dieses Gutachten wird von einem entsprechenden Gutachter, Prüfer oder Prüfingenieur erstellt.