Kapitallebensversicherung - Ratgeber:  Steuern


Die Kapitallebensversicherung und Steuern


Wo Licht ist, da ist auch Schatten. So verhält es sich auch, wenn man nach 30 Jahren Beitragszahlung endlich die Kapitallebensversicherung ausgezahlt bekommt. Freuen können sich diejenigen, die einen Vertrag vor 2005 abgeschlossen haben. Sie können die Beiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen und müssen auch die Erträge nicht versteuern, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist, die Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr geschieht, mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. Leibrenten sind weiterhin mit dem Ertragsteil steuerpflichtig.

Für alle Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, entfällt  diese doppelte Steuerbegünstigung. Die Erträge müssen aber weiterhin nicht während der Vertragslaufzeit, sondern erst bei Auszahlung versteuert werden. Auch bei der steuerlichen Betrachtung der Beiträge hat sich etwas geändert. Nur noch die Beiträge der Verträge, die die strengen Rürup-Bedingungen erfüllen, können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzungen dafür sind: lebenslange Rente ab dem 60. Lebensjahr, Ansprüche dürfen nicht beleihbar, vererbbar, veräußerbar, übertragbar oder kapitalisierbar sein und es darf keine Kapitalzahlung, z.B. Sterbegeld, Bestandteil des Vertrags sein. Außerdem können die Beitragsteile für sogenannte Zusatzversicherungen (Berufsunfähigkeit oder Unfallzusatz) steuerlich geltend gemacht werden.

Wird eine Leibrente gewählt, sind weiterhin nur die Ertragsteile zu versteuern. Erfolgt eine Kapitalzahlung ist diese nach der neuen Regelung steuerpflichtig. Es muss der sogenannte Unterschiedsbetrag versteuert werden. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den Erträgen und den gezahlten Beiträgen. Zu einer hälftigen Besteuerung des Unterschiedsbetrags kommt es, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist und erst nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bei Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall bleibt die Leistung weiterhin komplett steuerfrei. Ausnahme: Sie übersteigt die Freibeträge der Erbschaftssteuer.

Damit sich niemand um die Steuern drückt, behalten die Versicherungsunternehmen bei Leistungen im Erlebensfall seit 2009 gleich 25 Prozent vom Unterschiedsbetrag ein.