Hausratversicherung - Fragen:  Hausratversicherung und Schadensfall


Was muss im Schadensfall getan werden?

Sobald Ihnen das Ereignis eines Schadens bekannt wurde, sollten Sie Ihren Versicherer davon unterrichten. Versuchen Sie unbedingt den Schaden so gering wie möglich zu halten, Sie sind in Ihrer Hausratversicherung dazu verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass wenn ein Diebstahl vorliegt, Sie in jedem Falle die Polizei informieren müssen und eventuell geklaute Sparbücher, Kreditkarten etc. sperren lassen. Auch defekte Türen oder Fenster müssen zuerst notdürftig, aber dennoch einigermaßen einbruchsicher repariert werden. Defekte Schlösser müssen umgehend ausgewechselt werden.
Der Schadensfall muss dem Versicherungsunternehmen Ihrer Hausratversicherung binnen einer Woche schriftlich zugehen. Bei der Schadensanzeige muss darauf geachtet werden, dass sie korrekt und wahrheitsgemäß ausgefüllt wird. Der Versicherer kann alle zur Aufklärung der Schadensursache notwendigen Auskünfte verlangen. Bei Einbruch oder Raub ist unverzüglich die Polizei zu informieren, bei der eine Anzeige erstattet werden muss. Dem Versicherer muss eine vollständige Liste aller gestohlenen oder zerstörten Gegenstände ausgehändigt werden, nach Möglichkeit mit den dazugehörigen Rechnungen.
Sollte Ihr Versicherer eine kostenlose Beratungshotline bei Schadensfällen anbieten, melden Sie sich bei dieser und besprechen Sie mit Ihnen die bevorstehende Schadensmeldung. Denn durch eine Beratung dieser Art können Fragen und Probleme in der Hausratversicherung oft im Vorfeld schon geklärt werden.
Sollte der Schaden sehr klein sein, überlegen Sie sich, ob Sie ihn über Ihren Versicherer abwickeln wollen. Denn wer bereits einige Schadensmeldungen in den letzten fünf Jahren geltend gemacht hat, hat es schwer, einen günstigen Tarif zu behalten oder eine neue günstige Hausratversicherung zu bekommen. Die Versicherer können Ihren Antrag bei zu vielen Vorschäden ablehnen.