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WasserschadenIm Zivilrecht wird davon ausgegangen, dass jeder Mensch einer gewissen Sorgfaltspflicht unterliegt.
Diese Sorgfaltspflicht gilt auch für den Versicherungsnehmer, der der Hausratversicherung gegenüber einen Schadenersatzanspruch geltend machen will. Sollte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgelegen haben, kann es zu einer Herabsetzung der Versicherungsleistung kommen.
Zur Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der Hausratversicherung gehören u.a.:
das sorgfältige Verschließen von Türen und Fenstern
das Löschen offener Flammen, wenn diese nicht ständig beaufsichtigt werden können,
aber auch
die umgehende, schriftliche Meldung des Schadensfalls
das nicht verändern des Schadensort
die Benachrichtigung der Polizei bei Einbruchdiebstahl oder Vandalismus
das unmittelbare Sperren von Kreditkarten oder Sparbüchern etc.