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Wasserschaden Unterschieden wird im ‚Zivilrecht zwischen der einfachen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit.
Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht“ gelassen wird (§ 276 BGB) bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit zustande kam.
Sollte die erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße nicht beachtet worden sein und die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wäre, wird von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen.
Wie im gesamten Zivilrecht sind auch im Rahmen der Hausratsversicherung die Sachverhalte in der Regel im Einzelfall zu prüfen und müssen entsprechend ausgelegt werden, so dass eine Verallgemeinerung, wie Versicherungsfälle durch die Hausratsversicherung bewertet werden und werden müssen, praktisch unmöglich ist.
So kann eine 15 Minuten unbeaufsichtigte Waschmasche schon den Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit erfüllen, wie durch die Hausratsversicherung einer Gesellschaft gefordert und in 2007 durch ein Urteil durch das AG Frankfurt bestätigt wurde. Hingegen ein brennender Adventskranz den Antrag der Hausratsversicherung auf nicht Zahlung vor Gericht durchaus aber nicht standhalten muss.
Zu beachten ist noch, dass durch eine Neuregelung Anfang 2008 des Versicherungsvertragsrechts (VVG) und damit auch die Hausratsversicherung betreffend, bei einer vorliegenden groben Fahrlässigkeit die Versicherung anteilig eine Leistung erbringen muss.
Nur eine vorsätzliche Fahrlässigkeit entbindet die Versicherung weiterhin komplett von einer zu tragenden Leistung.