Hausratversicherung - Ratgeber: Entschädigung bei Fahrlässigkeit
Entschädigung auch bei grober Fahrlässigkeit
Wer die erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße nicht beachtet und die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wäre, handelt grob fahrlässig. Durch eine Änderung des Versicherungsvertragsrechts Anfang 2008 und damit auch die Hausrat-Versicherung betreffend, haben sich die Versicherungsbedingungen bei grober Fahrlässigkeit für den Versicherungsnehmer zum Positiven verändert. Beim Versicherungsschutz gilt nun nicht mehr das „Alles oder nichts“-Prinzip, so dass bei einer grob fahrlässigen, vertraglichen Pflichtverletzung der Versicherte einen anteiligen Versicherungsschutz genießt. Es muss demnach im Einzelfall geprüft werden, in welchem Grad ein Eigenverschulden vorliegt. Nach diesem Grad bemisst sich der prozentuale Anteil, der durch die Hausrat-Versicherung als Leistung zu erbringen ist. Die Schadenssumme wird entsprechend der Schwere der groben Fahrlässigkeit gekürzt. Durch die Vertragsrechtsänderung kann es z.B. bei der Hausratversicherung nicht mehr zu einer Verweigerung der Zahlung kommen, sollte der Versicherungsnehmer die Hausrat-Versicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchrisiko hingewiesen haben, wenn am Gebäude ein Baugerüst angebracht worden ist, um Baumaßnahmen durchzuführen. Inwieweit die zu zahlende Schadenssumme aufgrund von grober Fahrlässigkeit jedoch gekürzt wird, muss im Einzelfall entschieden werden. Durch die Neuregelung kann es jedoch nicht zu einer vollständigen Leistungsverweigerung bei einer groben Fahrlässigkeit kommen. Einzig in Fällen einer vorsätzlichen Fahrlässigkeit wird die Hausrat-Versicherung auch weiterhin vollständig von einer zu tragenden Leistung entbunden.
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