Hausratversicherung - Begriffe:  Diebstahl


Diebstahl

In der Hausratversicherung ist von einem Diebstahl die Rede, wenn ein zum Hausrat gehörender Gegenstand gestohlen wird.
Maßgeblich für die Frage, ob die Hausratversicherung den entstandenen Schaden ersetzen muss, ist die Unterscheidung zwischen einem einfachen Diebstahl und einem Diebstahl durch Einbruch bzw. einem Diebstahl, der unter Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung stattgefunden hat.
Liegt ein einfacher Diebstahl vor, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung. Von einem einfachen Diebstahl ist die Rede, wenn ein Taschendiebstahl vorgelegen hat, Wäsche von der Leine geklaut wird etc.
Auch ein Fahrraddiebstahl wird nicht von der Hausratversicherung ersetzt, wenn dieses sich nicht in einem abgeschlossenen, privaten Raum befunden hat.
Bei einem Einbruchdiebstahl greift hingegen der Versicherungsschutz der Hausratversicherung. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn in einen Raum ihres Gebäudes eingebrochen wird oder in einem Raum ihres Gebäudes ein Behältnis widerrechtlich geöffnet wird. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass das bloße Öffnen einer Schublade oder einer Kommode, wenn diese nicht verschlossen waren, noch nicht als Einbruchdiebstahl durch die Hausratversicherung abgedeckt ist, wenn zuvor auch kein Einbruch, Einstieg oder Eindringen in das verschlossene Gebäude stattgefunden hat.
Grundsätzlich ist demnach die Unterscheidung zwischen einem Einbruchdiebstahl und einem einfachen Diebstahl entscheidend, wobei in letzteren Fall in der Regel auch eine Zusatzversicherung über die Hausratversicherung abgeschlossen werden kann.