Hausratversicherung - Begriffe:  Brandschaden


Brandschaden

Ein auftretender Brandschaden ist grundsätzlich über die Hausratsversicherung abgedeckt.
Der Brandschaden beinhaltet nicht nur das beschädigte oder komplett zerstörte Hab und Gut, sondern es werden ebenfalls die auftretenden Folgeschäden mit in die Berechnung des Schadens mit einbezogen. Hierzu gehören u.a. die Löschwasser-, Rauch- und Ausfallschäden.
Als Brandschaden gilt ein durch offenes Feuer, welches sich selbstständig ausbreiten kann, verursachter Schaden. Entsteht ein Brandschaden durch bloße Hitzeentwicklung, ohne dass sich daraus ein offenes Feuer entwickelt, wird dieser nicht durch die Hausratversicherung abgedeckt.

Entscheidend für die Beurteilung durch die Hausratversicherung, ob ein Brandschaden vorliegt, der durch die Versicherung getragen werden muss, ist in die Regel die Prüfung einer groben Fahrlässigkeit oder gar einer vorsätzlichen Handlung durch den Versicherungsnehmer.
Insbesondere die Abwägung, ob grob fahrlässig gehandelt worden ist oder nicht, führt zu einer Vielzahl von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen und lässt eine verallgemeinernde Betrachtung und Bewertung kaum zu.