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Bei der Grunderwerbsteuer sind in der Regel alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen auch Steuerschuldner. Zu beachten ist daher: Auch wenn vertraglich zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vereinbart worden ist, dass die Grunderwerbsteuer vom Erwerber zu tragen ist, kann sich das Finanzamt bei Nichtzahlung auch an den Veräußerer wenden, da die vertragliche Vereinbarung nur das Innverhältnis betrifft. Steuerschuldner sind für das Finanzamt beide Parteien. Bei Erwerb durch Enteignung, Zwangsversteigerung oder Tod ist jedoch immer der Erwerber Steuerschuldner. Die gesetzliche Grundlage für den Steuerschuldner im Grunderwerbsteuergesetz ist der § 13.