Grunderwerbsteuer - Begriffe:  Kaufpreisminderung


Kaufpreisminderung


Der Kaufpreis ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Aus diesem Grund hat eine Kaufpreisminderung auch eine direkte Auswirkung auf die zu leistende Steuerlast. Innerhalb von zwei Jahren kann eine Kaufpreisminderung zu einer niedrigeren Steuerlast führen, wenn die Gegenleistung für den Grunderwerb nachträglich zwischen Veräußerer und Erwerber gemindert worden ist oder eine Kaufpreisminderung nach § 437 BGB zum Tragen kommt, da nachträglich ein Sachmangel festgestellt worden ist.

Um die Grunderwerbsteuer ein wenig zu senken, kann auch eine „künstliche" Kaufpreisminderung veranlasst werden. Dies bedeutet lediglich, dass beim Kauf einer Immobilie, bei der im Kaufpreis etwaige Möbel oder auch eine Einbau- küche mit inbegriffen sind, diese im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden. Auf diese Weise kommt es zu einer Kaufpreisminderung der eigentlichen Immobilie, so dass Grunderwerbsteuer gespart werden kann.