Grunderwerbsteuer - Begriffe:  Ausnahmen


Ausnahmen


Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht zwangsweise an. So wird eine Besteuerung nichtig, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 2.500 Euro beträgt. Sobald diese Summe überschritten wird, fällt eine Grunderwerbsteuer an. Eine weitere Ausnahme bildet der Vorgang der Schenkung unter bestimmten Bedingungen. Unter der Auflage des Nießbrauchs zum Vorteil des Schenkenden fällt zum Beispiel keine Grunderwerbsteuer an. Die genauen Bestimmungen hierzu sind unter § 3 Nr. 2 GrEStG geregelt.

Eine weitere wichtige Ausnahme von der Besteuerung ist der Erhalt eines zum Nachlass gehörenden Baugrunds durch Miterben zur Nachlassteilung. Geregelt wird dieser Punkt in § 3 Nr. 3 GrEStG. Auch die Umwandlung von Gemeinschafts- eigentum in Flächeneigentum ist bei bestimmten Umständen (§ 7 GrEStG) von der Grunderwerbsteuer ausgeschlos- sen.