Grunderwerbsteuer - Begriffe:  Aufhebung der Steuerfestsetzung


Aufhebung der Steuerfestsetzung


In § 16 (1) Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes ist die sogenannte Aufhebung der Steuerfestsetzung geregelt. So kann mit Hilfe eines Antrages eine Aufhebung der Steuerfestsetzung erreicht werden, wenn ein bestimmter Vorgang des Er- werbs rückgängig gemacht wird, solange der Baugrund noch nicht in den Besitz des Käufers übergangen ist. Dies kann passieren, wenn die Aufkündigung durch Vereinbarung, durch den Gebrauch eines Rücktrittsrecht oder Wiederkaufs- recht innerhalb von zwei Jahren nach Steuerentstehung vorkommt.

Ein weiterer Fall ist die Nichterfüllung von Vertragsbedingungen und die daraus resultierende Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Bei einer bereits vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung kann eine Aufhebung der Steuerfestset- zung bezogen auf die Grunderwerbsteuer nur dann erfolgen, wenn diese Bescheinigung vom Notar im Nachhinein zu- rückgezogen sowie die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird. Falls der Erwerber bereits im Grundbuch eingetragen ist, müssen bestimmte Merkmale, die in § 16 (2) GrEStG geregelt sind, erfüllt sein, damit es zu einer Aufhebung der Steuerfestsetzung kommen kann.