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Häufige Fragen
Bei Winterglätte ist der Eigentümer des Gebäudes und/oder des Grundstücks dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich zu beseitigen, indem er die Gehwege bestreut oder den gefallenen Schnee beiseite räumt. Werden diese Pflichten verletzt, so wird der Hausbesitzer für eventuell eintretende Schäden haftbar gemacht. In diesem Fall greift die Grundbesitzerhaftplicht.
Der Eigentümer kann bei Winterglätte die Bestreuung oder Räumung der Gehwege nicht auf die Mietparteien umlegen, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt worden ist. Ist dies der Fall, hat der Vermieter jedoch weiterhin eine Überwachungspflicht.