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Häufige Fragen
Im Winter kommt es verstärkt zu Wettereinflüssen, die es erforderlich machen, sich dem Grundstück besonders zu widmen, um Unfällen durch Winterglätte vorzubeugen. In der Regel liegt es in der Verantwortung des Eigentümers des Grundstückes seinen Pflichten in Form von Schneeräumen und Streuen nachzukommen, wenn Schneefall oder Eisregen dies erforderlich machen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass diese Pflichten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt ist. In diesem Fall muss der Vermieter jedoch weiterhin einer regelmäßigen Aufsichtspflicht nachkommen, um in Unglücksfällen nicht in Haftungsanspruch genommen zu werden.
Beim Schneeräumen und Streuen ist zudem die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es kann nicht erwartet werden, dass, wenn es den ganzen Tag Schneefall oder Eisregen gibt, ununterbrochen ein Schneeräumen oder Streuen der Gehwege zu gewährleisten ist. Gerade in diesen Fällen kommt es jedoch immer wieder zu gerichtlichen Verfahren, da die Verhältnismäßigkeitsfrage im Einzelfall unterschiedlich bewertet wird. Bei besonders schlechtem und damit gefährlichen Wetter werden „außergewöhnliche Anstrengungen zur Gefahrenbeseitigung“ erwartet (LG Az. 309 S 234/97). Wie diese letzten Endes aber im Einzelfall zu bewerten sind, findet sich nicht konkret in einzelnen Richtlinien wieder.