Gewerbesteuer - Begriffe:  Vorauszahlung


Vorauszahlung


Bei der Gewerbesteuer sind gewisse Vorauszahlungstermine einzuhalten. Diese setzt die zuständige Gemeinde  oder Finanzbehörde durch Vorauszahlungsbescheide fest. Die Termine sind für das laufende Geschäftsjahr in der Regel der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November. Dabei wird grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung als Steuer erhoben. Bei erhöhten oder verringerten Gewerbeeinnahmen kann das Finanzamt einen verän- derten Gewerbesteuermessbetrag festsetzen, der sich auf die Höhe der Steuerlast auswirkt.