Gewerbesteuer - Begriffe:  Kapitalgesellschaft


Kapitalgesellschaft


Als Kapitalgesellschaften gelten insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften, dabei sind die letzteren mit einem „Verein“ zu vergleichen. Die Mitglieder einer Kapitalgesellschaft verfolgen gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck, wobei eine Kapitalgesellschaft auch aus nur einer Person bestehen kann (Ein – Mann – AG). Kapitalgesellschaften zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus. So haben beispielsweise alle gemeinsam, dass ein mehrteiliger Vorgang der Grün- dung vorgenommen wird, Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften für das Stamm- und Grundkapital gelten und die Willensbildung durch Mehrheitsprinzip nach Maßgabe der Kapitalanteile erfolgt. Nach dem Bilanzrecht werden Kapitalgesellschaften in drei Größenklassen (klein, mittelgroß, groß) eingeteilt, welche für die Rechnungslegungsan- forderungen von Bedeutung sind.
Natürlich ist auch die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Gewerbesteuer verpflichtet. Sie können sich jedoch keinen Freibetrag anrechnen lassen.