Gewerbesteuer - Begriffe:  Freiberufler


Freiberufler


Gewisse Berufsgruppen in Deutschland gelten als freie Berufe. Diese sind nach § 18 EStG als Katalogberufe deklariert. Dazu zählen unter anderem juristische Berufe (Anwälte), wirtschaftswissenschaftliche Berufe (Steuerberater), Heilberufe (Ärzte), kreative Berufe (Künstler), publizistische Berufe (Journalisten), naturwissenschaftliche und technische Berufe (Dipl. Biologen, Dipl. Bauingenieure).  Daneben gelten auch Berufe aus katalogähnlichen Bereichen wie Dirigenten oder Reitlehrer als Freiberufler. Da die Grenze zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden häufig nicht klar ist, wird im Zweifelsfall individuell über die Eingruppierung entschieden.
Der Freiberufler hat zahlreiche Vorteile. Er muss keine Gewerbesteuer entrichten, die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht erforderlich, die doppelte Buchführung entfällt, ebenso wie die Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskam- mer. Außerdem können Freiberufler mit anderen eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Die zugehörigen der freien Berufe müssen eine Einkommensteuer zahlen, mit einem derzeitigen Höchststeuersatz von 42 %. In der Regel müssen Freiberufler auch eine Umsatzsteuer abführen, diese entfällt allerdings, wenn im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro verdient wurden und im laufenden Jahr die Einkommensgrenze von 50.000 Euro nicht überschritten wird.