Erbschaftssteuer - Begriffe:  Schenkung


Schenkung


Durch eine Schenkung wird ein Vermögenswert an eine andere Person mit dem Wissen beider übertragen, dass dies unentgeltlich erfolgt. Geht die Schenkung über einen gewissen Schenkungsfreibetrag hinaus, muss eine Steuer ent- richtet werden, wobei der Freibetrag umso höher ist, je näher Schenker und Beschenkter sich stehen, bzw. miteinander verwandt sind. So liegt die Grenze bei Enkeln bei 200.000 Euro und bei eingetragenen Lebensgemeinschaften bei 500.000 Euro. In der Regel muss ein Schenkungsvertrag notariell beglaubigt werden. Als Schenkung zählt nur, wenn der Vermögenswert endgültig auf den Beschenkten übergeht. Man unterscheidet auch eine mittelbare Schenkung, bei der sich der Vermögenswert noch nicht im Eigentum des Schenkers befindet. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Schenkung zurückgefordert werden. Dazu zählen Auflagen, die durch die Schenkung nicht erfüllt worden sind oder der Schenker, beispielsweise im Alter, bedürftig wird. In diesem Falle muss der Vermögenswert zurückgeholt werden, da dem Schenker keinerlei Sozialleistungen vom Staat zustehen. Die Widerrufung der Schenkung kann in einer Frist von 10 Jahren erfolgen.