Erbschaftssteuer - Begriffe:  Kinder


Kinder


Bei der Erbschaftssteuer richtet sich die Höhe des Freibetrags nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Kinder fallen bei der Besteuerung in die Steuerklasse I. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder handelt. In jedem dieser verwandtschaftlichen Verhältnisse beträgt der Freibetrag seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 400.000 Euro. Ebenfalls unter die Steuerklasse I fallen die Enkelkinder. Diesen steht nach dem neuen Erbschaftssteuerrecht ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Die Erbschafts- steuersätze liegen je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7% und 30%.