Erbschaftssteuer - Begriffe:  Freibetrag


Freibetrag


Der Freibetrag richtet sich danach, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Erwerber zum Verstorbenen stand oder zum Schenkenden steht. Dem Ehegatten bzw. Lebenspartner steht ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, dem Kind/ Stiefkind oder dem Kind eines Kindes/Stiefkindes ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes 200.000 Euro, jede Person der Steuerklasse I ein Freibetrag von 100.000 Euro und eine Person der Steuerklasse II oder III ein Freibetrag von 20.000 Euro. Hinsichtlich der Schenkungssteuer ist zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann. Die gesetzliche Grundlage ist der § 16 ErbStG.