Erbschaftssteuer - Ratgeber


Erbschaftssteuer und Wohneigentum


Beim Vererben von Wohneigentum wird in manchen Fällen die Erbschaftssteuer erlassen. Die Bedingungen dafür sind aber sehr streng:

Wenn Wohneigentum innerhalb der „Kernfamilie“ vererbt wird, das heißt an Ehepartner, Kinder oder Enkel, und der Erbe mindestens 10 Jahre seinen festen Wohnsitz in der Immobilie hat muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Eine Einschränkung ist dabei jedoch, dass laut dieser Regelung bei Kindern die Wohnfläche maximal 200m² betragen darf. Falls innerhalb der 10-Jahresfrist ein Umzug stattfindet, muss eine Nachversteuerung des Wohneigentums vorgenommen werden. Die einzige Ausnahme ist ein Umzug aufgrund von Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel in ein Altenpflegeheim.

Soll das Wohneigentum vermietet oder verkauft werden, wird der gesamte Wert der Immobilie abzüglich des Freibetrags versteuerungspflichtig. Der Freibetrag variiert je nach Steuerklasse zwischen 500.000 Euro und 20.000 Euro. Da Geschwister nach dem Erbschaftssteuergesetz in Steuerklasse II sind, und somit nicht zur „Kernfamilie“ gezählt werden, haben sie selbst wenn sie das geerbte Wohneigentum bewohnen keinen Anspruch auf den Erlass der Erbschaftssteuer. Sie müssen den gesamten Wert des Wohneigentums, abzüglich ihres Freibetrags von 20.000 Euro, versteuern. Dies wird von vielen Experten stark kritisiert.

Der Wert des Wohneigentums richtet sich nach dem aktuellen Immobilienmarkt und wird durch einen örtlichen Gutachterausschuss oder ein Sachverständigengutachten ermittelt.