informieren - vergleichen - sparen
Produkte
Begriffe A-Z
A
AufsichtsratsteuerB
BauabzugsteuerD
DoppelbesteuerungsabkommenE
EinkommensteuerbescheidH
Hinterbliebenen-PauschbetragK
Kalte ProgressionL
LohnsteuerP
Pflege-PauschbetragS
SteuerhinterziehungV
VorauszahlungenW
Wegzugsbesteuerung
Jemand, der eine hilfsbedürftige Person dauerhaft pflegen muss, kann einen Pflege-Pauschbetrag von seiner Einkom- mensteuer abziehen lassen. Diese Regelung gibt es aufgrund der außergewöhnlichen Belastung, die durch eine zu pflegende Person entsteht. Der Pflege-Pauschbetrag liegt derzeit bei 924 Euro im Kalenderjahr. Die Pflegeperson darf jedoch keine Einnahmen für die Pflege erhalten.
as Pflegegeld für behinderte Kinder zählt dabei nicht als solches. Eine weitere Voraussetzung für die Anrechnung des Pflege-Pauschbetrages ist die persönliche Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflege- bedürftigen. Kümmern sich mehrere Person um die jeweilige Person, muss der Pflege-Pauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden.