Einkommensteuer - Begriffe:  Kinderbetreuungskosten


Kinderbetreuungskosten


Kinderbetreuungskosten können im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn beide Eltern- teile berufstätig sind und wegen der Erwerbstätigkeit Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des eigenen Kindes anfallen. Das Kind hat dabei entweder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist geistig, körperlich oder seelisch behindert und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Desweiteren kann es sich aufgrund der Behinde- rung nicht selber versorgen.

Kinderbetreuungskosten sind in der Regelung wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Von den Aufwendungen können zwei Drittel, jedoch höchstens 4.000 Euro pro Kind, auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Kinderbetreuungskosten können ebenso geltend gemacht werden, wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und der andere geistig, seelisch oder körperlich behindert ist oder weil er sich in einer Ausbildung befindet. Eine weitere Voraussetzung für die Anrechnung der Kinderbetreuungskosten ist der Erhalt einer Rechnung über die entsprechende Betreuung und die Überweisung oder Einzahlung des Entgeltes auf das Konto des Leistungserbringers.