informieren - vergleichen - sparen
Produkte
Begriffe A-Z
A
AufsichtsratsteuerB
BauabzugsteuerD
DoppelbesteuerungsabkommenE
EinkommensteuerbescheidH
Hinterbliebenen-PauschbetragK
Kalte ProgressionL
LohnsteuerP
Pflege-PauschbetragS
SteuerhinterziehungV
VorauszahlungenW
Wegzugsbesteuerung
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag richtet sich an alle Personen, die in der Bundesrepublik Hinterbliebenenbezüge er- halten und berufstätig sind. Auf Antragstellung können diese einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen lassen. Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, nach beamtenrecht- lichen Vorschriften infolge eines tödlichen Dienstunfalls einer verbeamteten Person oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleistet werden.
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag kann auch dann angerechnet werden, wenn das Recht auf die Hinterbliebenenbe- züge vorübergehend stillgelegt oder der Anspruch auf entsprechende Bezüge aufgrund einer Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.