Einkommensteuer - Begriffe:  Hinterbliebenen-Pauschbetrag


Hinterbliebenen-Pauschbetrag


Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag richtet sich an alle Personen, die in der Bundesrepublik Hinterbliebenenbezüge er- halten und berufstätig sind. Auf Antragstellung können diese einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen lassen. Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, nach beamtenrecht- lichen Vorschriften infolge eines tödlichen Dienstunfalls einer verbeamteten Person oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleistet werden.

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag kann auch dann angerechnet werden, wenn das Recht auf die Hinterbliebenenbe- züge vorübergehend stillgelegt oder der Anspruch auf entsprechende Bezüge aufgrund einer Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.