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Für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen in einem Kalenderjahr ausschlaggebend, da die Einkom- mensteuer auf dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung beruht. Jedoch unterscheidet sich das Erhebungsverfahren bei Gewerbebetrieben im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum von natürlichen Personen. Hier kann der Zeitraum vom Ka- lenderjahr abweichen, da als Grundlage für das Erhebungsverfahren das Wirtschaftsjahr herangezogen wird.
Zur Veranlagung der Einkommensteuer reicht die steuerpflichtige Person eine Einkommensteuererklärung beim zustän- digen Finanzamt ein. Daraufhin bekommt der Steuerpflichtige einen Einkommensteuerbescheid, in dem er über Nach- zahlung der Einkommensteuer bzw. Überzahlung unterrichtet wird. Des Weiteren muss die steuerpflichtige Person Vor- auszahlungen an das Finanzamt leisten, da eine genaue Festsetzung der Einkommensteuer erst nach Ablauf des Ka- lenderjahres erfolgt. Dies wurde vom Gesetzgeber festgelegt.