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Die Bemessungsgrundlage kann durch einen Behinderten-Pauschbetrag verringert werden, wenn die behinderte Per- son einer außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt ist. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrag ist vom jeweiligen Grad der Behinderung abhängig. Derzeit liegen die Beträge zwischen 310 Euro und 1.420 Euro. Für blinde und hilflose Personen erhöht sich der Behinderten-Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Aufwendungen, die aufgrund der Behinderung anfallen und die „zumutbare Belastung“ überschreiten, können als außer- gewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Jedoch entfällt dann das Recht auf Abzug des Behinderten-Pauschbetrag.