Einkommensteuer - Begriffe:  Bauabzugsteuer


Bauabzugsteuer


Die Bauabzugsteuer wurde im Jahre 2001 in Deutschland eingeführt und dem Kampf gegen illegale Beschäftigung die- nen. Steuerhinterziehung und Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen soll vermieden werden, indem durch die Bauabzugsteuer im Voraus gezahlt wird. So muss jeder Vermieter und Unternehmer, der Bauaufträge erteilt, 15 % der Rechnungssumme des Bauunternehmens abziehen und direkt an das zuständige Finanzamt überweisen.

Eine Befreiung von der Bauabzugsteuer kann durch eine Freistellungsbescheinigung seitens der Baufirma erwirkt wer- den. Neben dieser Befreiung gelten noch weitere Sonderregelungen. So muss ein Vermieter, Freiberufler oder Unter- nehmer keine Bauabzugsteuer abführen, sofern dieser an seinem Privathaus bauen lässt. Befinden sich die Geschäfts- räume ebenfalls in dem Haus, wird die anteilige Nutzung für die Einstufung zugrunde gelegt. Ebenfalls befreit sind Ver- mieter, die Kleinaufträge an Baufirmen unterhalb der Bagatellgrenze von 15.000 Euro erteilen.

Die Abfuhr der Bauabzugsteuer gilt als bürokratisch sehr aufwendig, da zahlreiche Sonderregelungen eingehalten wer- den müssen.