informieren - vergleichen - sparen
Produkte
Begriffe A-Z
A
AufsichtsratsteuerB
BauabzugsteuerD
DoppelbesteuerungsabkommenE
EinkommensteuerbescheidH
Hinterbliebenen-PauschbetragK
Kalte ProgressionL
LohnsteuerP
Pflege-PauschbetragS
SteuerhinterziehungV
VorauszahlungenW
Wegzugsbesteuerung
Die Bauabzugsteuer wurde im Jahre 2001 in Deutschland eingeführt und dem Kampf gegen illegale Beschäftigung die- nen. Steuerhinterziehung und Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen soll vermieden werden, indem durch die Bauabzugsteuer im Voraus gezahlt wird. So muss jeder Vermieter und Unternehmer, der Bauaufträge erteilt, 15 % der Rechnungssumme des Bauunternehmens abziehen und direkt an das zuständige Finanzamt überweisen.
Eine Befreiung von der Bauabzugsteuer kann durch eine Freistellungsbescheinigung seitens der Baufirma erwirkt wer- den. Neben dieser Befreiung gelten noch weitere Sonderregelungen. So muss ein Vermieter, Freiberufler oder Unter- nehmer keine Bauabzugsteuer abführen, sofern dieser an seinem Privathaus bauen lässt. Befinden sich die Geschäfts- räume ebenfalls in dem Haus, wird die anteilige Nutzung für die Einstufung zugrunde gelegt. Ebenfalls befreit sind Ver- mieter, die Kleinaufträge an Baufirmen unterhalb der Bagatellgrenze von 15.000 Euro erteilen.
Die Abfuhr der Bauabzugsteuer gilt als bürokratisch sehr aufwendig, da zahlreiche Sonderregelungen eingehalten wer- den müssen.