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Die Aufsichtsratsteuer zählt zu den Quellensteuern und wird für beschränkt Steuerpflichtige, also Personen ohne Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, auf feste Beträge, Tagegelder oder Tantiemen erhoben. Der Steuer- satz für die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 % des zu zahlenden Betrages an das Aufsichtsratsmitglied.
Die Aufsichtsratsteuer wird direkt einbehalten und an das zuständige Finanzamt überwiesen. Bis zum Jahre 1957 galt diese Steuer auch für Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht.