informieren - vergleichen - sparen
Produkte
Begriffe A-Z
A
Abstrakte VerweisungÃ
ÄnderungsrisikoB
BeitragsberechnungD
Dienstunfähigkeit bei BeamtenE
EinlösungsbeitragF
FlugunfähigkeitG
GeltungsbereichI
InvaliditätK
Konkrete VerweisungL
LeistungseinschränkungM
Medizinische RisikoprüfungN
NachprüfungP
PflegebedürftigkeitR
Rückwirkende AnerkennungS
SchadensfallT
Teilweise ErwerbsminderungU
UnfallV
VersicherungsdauerW
WiedereingliederungshilfeZ
Zurückstellung
Über die Berufsunfähigkeitsversicherung kann normalerweise kein Schutz gegen Flugunfähigkeit abgeschlossen werden. Die Flugdienstunfähigkeitsklausel, die die Fluguntauglichkeit aus medizinischen Gründen festlegt, wird der Berufsunfähigkeit gleichgestellt. Das Gutachten für die Flugunfähigkeit erfolgt entweder durch die Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt oder durch eine andere zugelassene Stelle für amtliche fliegerärztliche Un tersuchungen. Sollte die Flugunfähigkeit festgestellt werden, wird dem Piloten auch vor dem 55. Lebensjahr die Erlaubnis entzogen als Luftfahrer tätig zu sein.