Berufsunfaehigkeit - Begriffe:  Abstrakte Verweisung


Abstrakte Verweisung


In dem Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung eingeschlossen sein. Ist dies der Fall, kann die Versicherungsgesellschaft sich hierauf berufen.

Tritt beim Versicherten eine Berufsunfähigkeit ein, ist es dem Versicherer mit einer abstrakten Verweisung möglich, hervorzuheben, dass die betroffene Person zwar hinsichtlich ihrer bisherigen Tätigkeit berufsunfähig ist, aber trotzdem imstande ist, eine andere auszuführen. Für diese Tätigkeit müssen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein, die Arbeitsbedingungen müssen entweder gleichwertig oder besser sein und das Gehalt darf lediglich eine geringfügige Differenz aufweisen als die bislang ausgeführte Tätigkeit. Wie groß die Unterschied zum bisherigen Einkommen sein darf, entscheidet im Zweifel ein Gericht. So wird in der Regel eine Schmerzgrenze von etwa 20 Prozent Verlust angeführt. Im Zusammenhang mit der abstrakten Verweisung ist es irrelevant, ob bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen wurde oder nicht. Die Versicherung muss in solch einem Fall nicht zahlen.

Es ist ratsam, eine abstrakte Verweisung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auszuschließen. Neben der abstrakten Verweisung gibt es auch noch die Konkrete Verweisung.