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Zurückstellung
Seit dem Jahr 2001 gilt innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung das System der Rente wegen Erwerbsminderung. Durch die neue Regelung entfallen die Begriffe Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Lediglich für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dieser Personenkreis erhält nun die halbe Erwerbsminderungsrente.
Ausschlaggebend für den Bezug von Rente bei Erwerbsminderung ist die Höhe der noch möglichen Arbeitsstunden am Tag. Ist der Arbeitnehmer noch fähig mehr als sechs Stunden zu arbeiten, erhält er keine Rente. Bei einer möglichen Arbeitszeit zwischen drei und weniger als sechs Stunden erhält er die halbe Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn weniger als drei Stunden Arbeit am Tag möglich sind. Die volle Erwerbsminderung tritt nur dann ein, wenn es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist irgendeine Arbeit auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Beruf vorher ausgeübt wurde. Die Rente bei voller Erwerbsminderung beträgt 34 Prozent des letzten Bruttoarbeitslohns.