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Zurückstellung
Das System der Rente bei Erwerbsminderung hat im Jahr 2001 die Begriffe Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelöst. Die alte Regelung gilt mit Einschränkungen nur noch für die Arbeitnehmer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Dieser Personenkreis erhält bei Berufsunfähigkeit nur die halbe Erwerbsminderungsrente.
Für alle anderen gibt es nun die volle bzw. teilweise Erwerbsminderung. Ausschlaggebend für die Rentenzahlung sind die möglichen Arbeitsstunden pro Tag. Bei mehr als sechs möglichen Arbeitsstunden wird keine Rente gezahlt. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Antragsteller zwischen drei und weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Bei weniger als drei Stunden pro Tag wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Zu beachten ist, dass es um Erwerbsfähigkeit geht. Die möglichen Arbeitsstunden müssen in irgendeinem Beruf möglich sein. Der vorherige Beruf spielt keine Rolle.
Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, wird eine Rente in Höhe von ca. 17 Prozent des letzten Bruttogehalts gezahlt. Aufgrund der fehlenden staatlichen Versorgung sollte die Berufsunfähigkeit über eine private Versicherung abgedeckt werden.