informieren - vergleichen - sparen
Produkte
Begriffe A-Z
A
AbgeltungswirkungB
Back-to-back-FinanzierungE
Europäische ZinssteuerF
FreistellungsauftragG
GewinnausschüttungI
InvestmentvermögenK
KapitalanlageN
NichtveranlagungsbescheinigungQ
QuellensteuerS
SolidaritätszuschlagT
TafelgeschäftV
VerlusteW
Wertpapiere
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer am 01. Januar 2009 werden auch die Verluste anders behandelt. Bisher konnten alle Verluste gegen Gewinne angerechnet werden, auch wenn diese aus verschiedenen Quellen stammten. Im Rahmen der Abgeltungssteuer ändert sich dies vor allem im Bezug auf Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Nun können Gewinne aus einem Fond beispielsweise nicht mehr gegen Verluste aus einem Aktiengeschäft aufgerechnet werden. Für sogenannte Altverluste besteht eine Übergangzeit bis zum Jahr 2013.
Bis dahin gilt für Verluste und Gewinne aus Geschäften, die vor dem 1. Januar 2009 getätigt wurden, die alte Regelung. In der Praxis wird jede Bank für jeden Kapitalanleger einen Verlustrechnungstopf und ggf. auch einen Aktien-Verlustrechnungstopf anlegen. Das bedeutet, dass jeweils nur Gewinne und Verluste von einer Bank verrechnet werden. Die Anleger haben jedoch die Möglichkeit jeweils bis zum 15. Dezember eine Verrechnung der Gewinne und Verluste mit anderen Banken zu veranlassen.