Abgeltungssteuer - Begriffe:  Sparerfreibetrag


Sparerfreibetrag


Den Sparerfreibetrag gab es bis zum 31. Dezember 2008. Er bezeichnete den Betrag, bis zu dem Kapitaleinkünfte steuerfrei waren. Zuletzt lag der Sparerfreibetrag bei 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer am 01. Januar 2009 wurden der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zum Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag stellt die absolute Obergrenze für steuerfreie Kapitalerträge dar.

Die ehemalige Werbungskostenpauschale im Zusammenhang mit Kapitalerträgen von 51 Euro entfällt. Jedoch entspricht der Sparer-Pauschbetrag dem früheren Sparerfreibetrag plus Werbungskostenpauschale. Für Alleinstehende liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 801 Euro und für Verheiratete bei 1.602 Euro. Durch den Wegfall der Werbungskostenpauschale tauchen die Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung auf und führen so zu einer Vereinfachung des Steuerwesens, denn die Abgeltungssteuer wird sofort durch das Kreditinstitut einbehalten.

Genau wie beim Sparerfreibetrag muss auch für den Sparer-Pauschbetrag ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.