Abgeltungssteuer - Begriffe:  Solidaritätszuschlag


Solidaritätszuschlag


Der sogenannte Solidaritätszuschlag wurde erstmalig im Jahre 1991 mit einem Beitragssatz von 7,5 % auf Einkommen und Kapitalerträge erhoben. Eingeführt wurde die Steuer aufgrund der Kosten der Wiedervereinigung Deutschlands. Außerdem wurden der Golfkrieg und einige Staaten in Mittel- und Osteuropa durch diese Steuererhebung unterstützt. Der Solidaritätszuschlag ist eine Bundessteuer, wobei das Aufkommen voll und ganz dem Bund zusteht. Die Steuer wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Der Steuersatz beträgt zurzeit 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird seit Jahren heftig kritisiert, da die alten Erhebungsgründe nicht mehr vorliegen und eine zweckgebundene Nutzung der Einnahmen nicht mehr stattfindet. Auch Stimmen für eine kurzzeitige Abschaffung, um die Konjunktur anzukurbeln, haben sich bislang nicht durchgesetzt.