Abgeltungssteuer - Begriffe:  Kirchensteuer


Kirchensteuer


Die Kirchensteuer wird nicht von der katholischen bzw. evangelischen Kirche aktiv eingezogen. Im Rahmen der Lohnzahlung wird die Kirchensteuer zusammen mit den anderen Abzügen sofort einbehalten und an die beiden Kirchen weitergegeben. Da es sich bei Kapitalerträgen auch um eine Art Einkommen handelt, wird auch für diese Kirchensteuer fällig. Im Rahmen der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wird die Kirchensteuer direkt an der Quelle, das heißt meist durch das Kreditinstitut, einbehalten.

Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer zu begleichen. Bei der ersten Variante muss jedem Kreditinstitut, bei dem man Kapitalerträge hat, die Konfession mitgeteilt werden.

Die Bank führt dann die Kirchensteuer sofort an das Finanzamt ab. Wird dem Kreditinstitut die Konfession nicht mitgeteilt, wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgesetzt und abgeführt. Wie die Abgeltungssteuer, wird auch die Kirchensteuer erst fällig, wenn der Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Alleinstehende) überschritten wird.