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WertpapiereAbgeltungssteuer - Häufig gestellte Fragen
Bei Kapitaleinkünften können im Rahmen der Abgeltungssteuer keine herkömmlichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Kapitaleinkünfte können lediglich durch den so genannten Sparer-Pauschbetrag reduziert werden, der für Ledige bei 801,00 Euro und für Verheiratete bei gemeinsamer Besteuerung bei 1602,00 Euro liegt. Dieser Betrag kann als eine Art Werbungskostenpauschale angesehen werden, die in der Regel „normale“ Werbungskosten wie Depotgebühren und ähnliches übersteigt. Bis zu dieser Grenze fällt bei Kapitaleinkünften keine Abgeltungssteuer an.