Abgeltungssteuer - Ratgeber


Einschränkung der Verlustverrechnung


Mit Inkrafttreten der neuen Regelung der Abgeltungssteuer Anfang 2009 gibt es ebenso eine Einschränkung der Verlustverrechnung. So erfolgt gleichzeitig eine Streichung der Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Anlagevermögen mit anderen Arten von Einkünften. Verluste aus Kapitalvermögen können seit Anfang 2009 lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Eine Aufrechnung mit anderen Einkunftsarten ist im Rahmen der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich. Kann eine Verlustverrechnung aufgrund fehlender Kapitalerträge nicht erfolgen, wird der Verlust in sogenannten „Verlustverrechnungstöpfen“ gesammelt und ins Folgejahr übernommen. Wer die Verluste aber nicht mit ins neue Jahr nehmen, sondern sie in der aktuellen Steuererklärung abhandeln möchte, kann einen entsprechenden Antrag bei der Bank stellen. Dieser muss bis zum 15. Dezember desselben Jahres bei dem jeweiligen Kreditinstitut eingehen. Passiert dies nicht, wird der Verlustvortrag automatisch mit ins nächste Kalenderjahr übernommen.

Eine weitere Regelung in punkto Abgeltungssteuer und Verlustverrechnung gibt es im Aktiengeschäft. So dürfen Verluste bei Aktienverkäufen auch nur mit Gewinnen aus Verkäufen von Aktien verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung auf Zinserträge oder dergleichen ist im Zuge der Abgeltungssteuer nicht möglich. Auch bei Verlusten aus Aktiengeschäften erfolgt eine Übernahme ins Folgejahr, sofern kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Falls Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken vorhanden sind, muss das Kreditinstitut, bei dem Verlust entstanden ist, eine entsprechende Bescheinigung über den jeweiligen Verlust ausstellen.