Abgeltungssteuer - Ratgeber


Abgeltungssteuer und Kirchensteuer


Die ab 2009 gültige Abgeltungssteuer setzt sich bekanntlich aus einem Satz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer sowie gegebenenfalls einer Kirchensteuer von 8 bzw. 9 Prozent der Abgeltungssteuer zusammen. Auf diese Weise ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer sowie 28,375 Prozent bei einer Kirchensteuer von 8 Prozent bzw. 28,625 Prozent bei 9%iger.

Die Steuersätze der Kirchensteuer richten sich nach dem jeweiligen Bundesland. So fällt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg eine Kirchensteuer von 8 Prozent an, in den restlichen Regionen wird die Kirchsteuer mit 9 Prozent berechnet.

Es gibt zwei Möglichkeiten die Kirchensteuer im Zuge der Abgeltungssteuer zu erheben: die Abführung der Steuer von Seiten der Bank sowie die Abgabe im Rahmen der Steuererklärung. Übernimmt die Bank die Abführung der Kirchensteuer, hat der Anleger keinerlei Aufwand mehr in punkto Kirchsteuerabgabe. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Offenlegung der Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank. Erfolgt die Abführung der Kirchensteuer nicht direkt von Seiten des Kreditinstitutes, muss der Anleger im Rahmen der Steuererklärung bestimmte Angaben in punkto einbehaltene bzw. abgeführte Abgeltungssteuer sowie Kapitaleinkünfte machen. Entsprechende Nachweise müssen dazugelegt werden. Das Finanzamt erhebt anschließend nach Bearbeitung der Steuererklärung die Kirchensteuer.